Handlungsbedarf ? Sofort !

Ab dem 1.1.2019 wurde im Stahlenschutzzgesetz (StrlSchG)  der erlaubte Referenzwert von

300 Bq/m³

in Wohn- und Arbeitsräumen verbindlich festgelegt. 
Folgende Gruppen können unter anderem sich als unmittelbar betroffen betrachten:

  • Arbeitgeber
  • Vermieter und Vermietungsgesellschaften
  • Hausbesitzer
  • Makler
  • Mieter mit öffentlichem Personenzugang (Läden, Weinkeller, Vereine...)
  • u.a.

In jedem Fall ist es den betroffenen Personengruppen zu empfehlen, entsprechende Messungen durchzuführen, zu dokumentieren und wenn erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen.

Da Messeinrichtungen für jedermann preiswert zugänglich sind und das Thema zunehmend in der Öffentlichkeit aufgegriffen wird, sind gerichtliche Auseinandersetzungen und Schadenersatzforderungen zu erwarten.

Mit der Ausweisung von Radonvorsorgegebieten entsteht sogar eine Messpflicht für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze im Erdgeschoss und Kellerräumen.

Wann besteht Pflicht zur Messung?

Eine Messpflicht (und Handlungspflicht !) gilt gemäß § 127 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz
  1. zum einen für alle Arbeitsplätze in den Radonvorsorgegebieten, die sich im Erd- oder Kellergeschoss befinden ....
  2. ...
  3. ...

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen.