Radon im Strahlenschutz-Gesetz

Ab dem 1.1.2019 wurde im Stahlenschutzzgesetz (StrlSchG) §5 Abs. 29 der erlaubte Referenzwert von

300 Bq/m³

in Wohn- und Arbeitsräumen verbindlich festgelegt.

Es erfolgt eine Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Bundesländer ... in denen erwartet wird, dass eine beträchtliche Anzahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreitet. Diese Ausweisung hat bis Ende 2020 zu erfolgen. Daraus ergibt sich eine Messpflicht.

Es werden Vorschriften zu baulichen Maßnahmen für Neubauten erlassen.

In den Regelungen (Art.100 BSS, orientiert am Strahlenschutzzgesetz (StrlSchG) entsteht eine Messpflicht für alle Arbeitsplätze (im Keller und Erdgeschoss) in auszuweisenden Gebieten an "besonderen Radonarbeitsplätzen" (Wasserwerk, etc.).

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